Gesetze / Apothekenbetriebsordnung

ApBetrO

§ 28 Personal der Krankenhausapotheke

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/28#abs-1 (1) Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses. Satz 2 gilt entsprechend, soweit die Krankenhausapotheke auch andere Krankenhäuser versorgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/28#abs-2 (2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der Krankenhausapotheke verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/28#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c und 6 gelten entsprechend.

§ 27 § 29